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Allgemeine Geschäftsbedingungen für die
Leistungen des Landhauses Carstens
(Stand: 01.01.2008)
Das Landhaus Carstens pflegt ein besonderes, von Gastlichkeit geprägtes Verhältnis zu seinen Gästen. Um dem Informationsbedürfnis unserer Gäste (nachfolgend einheitlich für Besteller, Mieter, Veranstalter, Vermittler usw. gebrauchte Bezeichnung) Rechnung zu tragen und im Vorfeld Missverständnissen vorzubeugen, finden Sie nachfolgend unsere Bedingungen für den Hotelaufnahmevertrag und die sonstigen für den Gast erbrachten Leistungen und Lieferungen unseres Hauses:
I. Vorbemerkung
Eine vom Gast veranlasste und vom Landhaus Carstens angenommene Zimmerbuchung begründet zwischen beiden Parteien ein Vertragsverhältnis, den Hotelaufnahmevertrag. Hotelaufnahmeverträge sind wie alle übrigen Verträge des bürgerlichen Rechts von beiden Vertragspartnern einzuhalten.
II. Vertragsabschluß, -partner, -haftung; Verjährung
- Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags des Gastes durch das Landhaus Carstens zustande. Dem Landhaus Carstens steht es frei, die Zimmerbuchung schriftlich zu bestätigen.
- Vertragspartner sind das Landhaus Carstens und der Gast. Hat ein Dritter für den Gast bestellt, haftet er dem Landhaus Carstens gegenüber zusammen mit dem Gast als Gesamtschuldner für alle Verpflichtungen aus dem Hotelaufnahmevertrag, sofern dem Landhaus Carstens eine entsprechende Erklärung des Dritten vorliegt.
- Das Landhaus Carstens haftet für seine Verpflichtungen aus dem Vertrag. Im nicht leistungstypischen Bereich ist die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
- Die Verjährungsfrist beträgt für alle Ansprüche des Gastes 12 Monate ab dem Beginn der kenntnisabhängigen regelmäßigen Verjährungsfrist des § 199 Abs. 1 BGB. Bei Schadensersatzansprüchen beträgt die kenntnisunabhängige Verjährung 5 Jahre. Die Verjährungsverkürzungen gelten nicht bei Ansprüchen aufgrund einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Landhauses Carstens.
- Diese Haftungsbeschränkung und kurze Verjährungsfrist gelten zugunsten des Landhauses Carstens auch bei Verletzung von Verpflichtungen bei der Vertragsanbahnung und positiver Vertragsverletzung.
III. Leistungen, Preise, Zahlung, Aufrechnung
- Das Landhaus Carstens ist verpflichtet, die vom Gast gebuchten Zimmer bereitzuhalten und die vereinbarten Leistungen zu erbringen.
- Der Gast ist verpflichtet, die für die Zimmerüberlassung und die von ihm in Anspruch genommenen weiteren Leistungen geltenden bzw. vereinbarten Preise des Landhauses Carstens zu zahlen. Dies gilt auch für vom Gast veranlasste Leistungen und Auslagen des Landhauses Carstens an Dritte. Die vereinbarten Preise schließen die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer ein.
- Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluß und Vertragserfüllung 4 Monate, so kann das Landhaus Carstens bei Änderungen der gesetzlichen Mehrwertsteuer den vertraglich vereinbarten Preis entsprechend anpassen und bei Erhöhungen der vom Landhaus Carstens allgemein für Leistungen der vereinbarten Art berechneten Preise den vertraglich vereinbarten Preis angemessen, höchstens jedoch um 5 % anheben.
- Die Preise können vom Landhaus Carstens ferner geändert werden, wenn der Gast nachträglich Änderungen der Anzahl der gebuchten Zimmer, der Leistung des Landhauses Carstens oder der Aufenthaltsdauer der Gäste wünscht und das Landhaus Carstens dem zustimmt.
- Rechnungen des Landhauses Carstens ohne Fälligkeitsdatum sind binnen 10 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Das Landhaus Carstens ist berechtigt, aufgelaufene Forderungen jederzeit fällig zu stellen und unverzügliche Zahlung zu verlangen.
- Das Landhaus Carstens ist berechtigt, bei Vertragsschluss oder danach, unter Berücksichtigung der rechtlichen Bestimmungen für Pauschalreisen eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im Vertrag schriftlich vereinbart werden.
- Der Gast kann nur mit einer unstreitigen oder rechtskräftigen Forderung gegenüber einer Forderung des Landhauses Carstens aufrechnen oder mindern.
IV. Rücktritt des Gastes (Abbestellung, Stornierung)
- Ein Rücktritt des Gastes von dem mit dem Landhaus Carstens geschlossenen Vertrag bedarf der schriftlichen Zustimmung des Landhauses Carstens. Erfolgt diese nicht, so ist der vereinbarte Preis aus dem Vertrag auch dann zu zahlen, wenn der Gast vertragliche Leistungen nicht in Anspruch nimmt. Dies gilt nicht in Fällen des Leistungsverzuges des Landhauses Carstens oder einer von ihm zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistungserbringung.
- Sofern zwischen dem Landhaus Carstens und dem Gast ein Termin zum Rücktritt vom Vertrag schriftlich vereinbart wurde, kann der Gast bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche des Landhauses Carstens auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Gastes erlischt, wenn er nicht bis zum vereinbarten Termin sein Recht zum Rücktritt schriftlich gegenüber dem Landhaus Carstens ausübt, sofern nicht ein Fall des Leistungsverzuges des Landhauses Carstens oder eine von ihm zu vertretende Unmöglichkeit der Leistungserbringung vorliegt.
- Bei vom Gast nicht in Anspruch genommenen Zimmern hat das Landhaus Carstens die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Zimmer sowie die eingesparten Aufwendungen anzurechnen.
- Dem Landhaus Carstens steht es frei, den ihm entstehenden und vom Gast zu ersetzenden Schaden zu pauschalieren. Der Gast ist dann verpflichtet, 90% des vertraglich vereinbarten Preises für Übernachtung mit oder ohne Frühstück, 70% für Halbpensions- und 60% für Vollpensionsarrangements zu zahlen. Dem Gast steht der Nachweis frei, dass kein Schaden entstanden oder der dem Landhaus Carstens entstandene Schaden niedriger als die geforderte Pauschale ist.
V. Rücktritt des Landhauses Carstens
- Sofern ein Rücktrittsrecht des Gastes innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich vereinbart wurde, ist das Landhaus Carstens in diesem Zeitraum seinerseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn Anfragen anderer Gäste nach den vertraglich gebuchten Zimmern vorliegen und der Gast auf Rückfrage des Landhauses Carstens auf sein Recht zum Rücktritt nicht verzichtet.
- Wird eine vereinbarte Vorauszahlung auch nach Verstreichen einer vom Landhaus Carstens gesetzten angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsandrohung nicht geleistet, so ist das Landhaus Carstens ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt
- Ferner ist das Landhaus Carstens berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag außerordentlich zurückzutreten, beispielsweise falls
- höhere Gewalt oder andere vom Landhaus Carstens nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrags unmöglich machen;
- Zimmer unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, z.B. in der Person des Gastes oder des Zwecks, gebucht werden;
- das Landhaus Carstens begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Inanspruchnahme der Hotelleistung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Landhauses Carstens in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich des Landhauses Carstens zuzurechnen ist;
- ein Verstoß gegen oben III.2. vorliegt.
- Das Landhaus Carstens hat den Gast von der Ausübung des Rücktrittsrechts unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
- Bei berechtigtem Rücktritt des Landhauses Carstens entsteht kein Anspruch des Gastes auf Schadensersatz.
VI. Zimmerbereitstellung, -übergabe und -rückgabe
- Der Gast erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Zimmer.
- Gebuchte Zimmer stehen dem Gast ab 14.00 Uhr des vereinbarten Anreisetages zur Verfügung. Der Gast hat keinen Anspruch auf frühere Bereitstellung. Sofern nicht ausdrücklich eine spätere Ankunftszeit vereinbart oder das betreffende Zimmer vorausbezahlt wurde, hat das Landhaus Carstens das Recht, gebuchte Zimmer nach 18.00 Uhr anderweitig zu vergeben, ohne dass der Kunde hieraus einen Anspruch gegen das Landhaus Carstens herleiten kann. Ansprüche vom Landhaus Carstens gemäß Ziffer IV bleiben von dieser Regelung unberührt. Eine Verpflichtung zur anderweitigen Vergabe besteht nicht.
- Am vereinbarten Abreisetag sind die Zimmer dem Landhaus Carstens spätestens um 11.00 Uhr geräumt zur Verfügung zu stellen. Danach kann das Landhaus Carstens über den ihm dadurch entstehenden Schaden hinaus für die zusätzliche Nutzung des Zimmers bis 18.00 Uhr 50% des vollen Logispreises (Listenpreises) in Rechnung stellen, ab 18.00 Uhr 100%. Dem Gast steht es frei, dem Landhaus Carstens nachzuweisen, dass diesem kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.
- Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Zimmer sowie deren Nutzung zu anderen als Beherbergungszwecken bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Landhauses Carstens.
VII. Haftung des Landhauses Carstens
- Das Landhaus Carstens haftet für die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Diese Haftung ist im nicht leistungstypischen Bereich jedoch beschränkt auf Leistungsmängel, Schäden, Folgeschäden oder Störungen, die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Landhauses Carstens zurückzuführen sind. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen des Landhauses Carstens auftreten, wird das Landhaus Carstens bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Gastes bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Gast ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten.
- Für eingebrachte Sachen haftet das Landhaus Carstens dem Gast nach den gesetzlichen Bestimmungen, das ist bis zum Hundertfachen des Zimmerpreises, höchstens € 3.500,-, sowie für Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten bis zu € 800,-. Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten können bis zu einem Höchstwert (Versicherungssumme) von € 800,- im Zimmersafe deponiert oder im Hauptsafe des Landhauses Carstens aufbewahrt werden. Das Landhaus Carstens empfiehlt wegen des Sicherheitsstandards des Hauptsafes, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. Die Haftungsansprüche erlöschen, wenn nicht der Gast unverzüglich nach Erlangen der Kenntnis von Verlust, Zerstörung oder Beschädigung unverzüglich dem Landhaus Carstens Anzeige macht (§ 703 BGB).
- Für die unbeschränkte Haftung des Landhauses Carstens gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Übernimmt das Landhaus Carstens jedoch Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten zur Aufbewahrung, so haftet es hierfür nur bis zu einem Höchstwert von 800 €.
- Soweit dem Gast ein Stellplatz in der Hotelgarage oder auf einem Hotelparkplatz, auch gegen Entgelt, zur Verfügung gestellt wird, kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag zustande. Bei Abhandenkommen oder Beschädigung auf dem Hotelgrundstück abgestellter oder rangierter Kraftfahrzeuge und deren Inhalte haftet das Landhaus Carstens nicht, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für Erfüllungsgehilfen des Landhauses Carstens.
- Weckaufträge werden vom Landhaus Carstens mit größter Sorgfalt ausgeführt. Schadensersatzansprüche, außer wegen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, sind ausgeschlossen.
- Nachrichten, Post und Warensendungen für die Gäste werden mit Sorgfalt behandelt. Das Landhaus Carstens übernimmt die Zustellung, Aufbewahrung und - auf Wunsch - gegen Entgelt die Nachsendung derselben. Schadensersatzansprüche, außer wegen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, sind ausgeschlossen.
VIII. Schlussbestimmungen
- Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags, der Antragsannahme oder dieser Geschäftsbedingungen für die Hotelaufnahme sollen schriftlich erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Gast sind unwirksam.
- Geschäftsbedingungen des Gastes finden nur Anwendung, wenn dies vorher vereinbart wurde.
- Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Sitz des Landhauses Carstens.
- Ausschließlicher Gerichtsstand - auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten - ist im kaufmännischen Verkehr der Sitz des Landhauses Carstens. Sofern ein Vertragspartner die Voraussetzung des § 38 Abs. 1 ZPO erfüllt und keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt als Gerichtsstand ebenfalls der Sitz des Landhauses Carstens.
- Es gilt deutsches Recht.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Hotelaufnahme unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.
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